Die Mitnehmerklappe ist
gesetzlich vorgeschrieben
Die Aufgaben der Mitnehmerklappe sind vielfältig und für die Funktionen einer Feuerschutztür sowie für Türen in Flucht- und Rettungswegen unabdingbar. Dieser Beschlag ist für die Funktion jedes Schließfolgereglers erforderlich und wird auch in der EN 1158 als Bestandteil des Schließfolgereglers angeführt.
Ohne Mitnehmerklappe wird in den amtlichen Prüfund Zulassungsstellen kein Test an zweiflügeligen Feuerschutztüren durchgeführt.
Aber auch bei zweiflügeligen Türen nach EN 179 und EN 1125 ohne Feuerschutzanforderungen, z.B. Fluchttüren in der Außenfassade, ist die Mitnehmerklappe in vielen Fällen verpflichtend, da die Türen ohne diesen Beschlag zwängen.
Die gängige Praxis, die Mitnehmerklappe wegzulassen, ist seit Einführung der Produktnorm
EN 14351 – 1 : 2006 – A1 : 2010 nun nicht mehr möglich.
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BISHER: aufgesetzte Mitnehmerklappe | NEUE LÖSUNG: IMH - ABS | |
Somit gewinnen verdeckt liegende Systeme wie zum Beispiel das Integrierte Mitnehmerhakensystem von ABS Innovation GmbH immer mehr an Bedeutung – gerade dann, wenn bei ästhetischen Ansprüchen technische Funktionen erhalten werden müssen, um Normen und Baugesetze einzuhalten. |
Universeller Einsatz in zweiflügeligen
Glas-Holz-Stahl-Aluminiumtüren
- im oberen Türfalz integrierte Montage
- außen kein Beschlag sichtbar
- bei geöffneter Tür weniger Vandalismusgefahr
- keine Krafterhöhung beim Öffnen
- keine Abnützungsspuren auf den Türblattoberflächen